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CEMT-DigiG · CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 9 CEMT-DigiGZugang zu den Daten

2. Abschnitt Elektronischer Datenaustausch

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(1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT-VV zu übermitteln sind.