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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Ar · Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für ArGeltungsbereich

M 21/2025/XXII/96/1

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Dieser Mindestlohntarif gilt für:

1. Fachlich:

a) Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),

b) Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und

c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,

die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber

-

weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder

-

nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

2. Räumlich: Republik Österreich.

3. Persönlich:

a) Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),

b) Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen, und

c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen.