Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 29 Krypto-MPfGÄnderung der Gegebenheiten
5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Personen
Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf eine als Kryptowert-Nutzer agierende natürliche Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.