NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 27 NISG 2026Ausnahmen von Verpflichtungen für wesentliche oder wichtige Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer Rechtsakte der Europäischen Union
1. Abschnitt Wesentliche und wichtige Einrichtungen
(1) Die Anforderungen gemäß den §§ 32 und 34 sind insoweit nicht anwendbar,
1. als wesentliche oder wichtige Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen zur Ergreifung von Risikomanagementmaßnahmen oder zur Meldung erheblicher Cybersicherheitsvorfälle verpflichtet sind und
2. die jeweiligen Bestimmungen dieser sektorspezifischen Rechtsakte ein zumindest gleichwertiges Cybersicherheitsniveau gewährleisten.
Die Cybersicherheitsbehörde hat über die Bestimmungen gemäß Z 1 und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Z 2 auf der Webseite der Cybersicherheitsbehörde zu informieren.
(2) Die Verpflichtungen der sektorspezifischen unionsrechtlichen Bestimmungen gelten als gleichwertig, sofern
1. Inhalt, Umfang, Zweck und potenzielle Auswirkungen der aufgrund dieser Bestimmungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Cybersicherheitsniveau den Anforderungen gemäß § 32 entsprechen;
2. diese einen unmittelbaren Zugang zu den Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die CSIRTs oder die Cybersicherheitsbehörde vorsehen sowie Umfang und Auswirkungen der vorgesehenen Berichtspflichten jenen gemäß § 34 entsprechen.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-10-01