NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 47 NISG 2026Personenbezogene Bezeichnungen
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-10-01