ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 91 ElWG
1. Abschnitt Diskriminierungsverbot für Netzbetreiber
Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.