NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 18 NEHG-DVAbweichendes Wirtschaftsjahr
5. Abschnitt Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. § 26 Abs. 6 NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden.