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NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung

§ 18 NEHG-DVAbweichendes Wirtschaftsjahr

5. Abschnitt Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

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zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. § 26 Abs. 6 NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden.