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FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025

§ 42 FGV 2025Prüfbescheinigung

4. Hauptstück Prüfung von Flüssiggasanlagen

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Das Ergebnis jeder Prüfung (mit Ausnahme von Prüfungen gemäß § 39 Z 2) muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 38), über die jeweils letzte der im § 39 Z 1 und 3 bis 6 verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 40) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Betrieb aufbewahrt werden.