FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 68 FGV 2025Abblaseleitungen
2. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen
Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.