FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 72 FGV 2025Verbot des Überfahrens und Überbauens
3. Abschnitt Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.