FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 86 FGV 2025Anzahl an Druckgefäßen
8. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen
In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Druckgefäße vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.