SBPFV · Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
§ 1 SBPFVGleichstellung
(1) Personen, die gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 , oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 , zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium.
Препраща към
- SBPFV § 5
- SBPFV чл. 64a