LF-Hitze-V · Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung
§ 6 LF-Hitze-VArbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe betrieben werden, nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.