ÖStP 2025 · Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
§ 7 ÖStP 2025Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad
Artikel 7
In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.
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- ÖStP 2025 чл. 126