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Grundausbildungsverordnung – BMB · Grundausbildungsverordnung – BMB

§ 8 Grundausbildungsverordnung – BMBErstorientierung und praktische Verwendung

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(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch:

1. Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie

2. Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen IT-Anwendungen.

(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.