§ 0 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische BDie Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 76/2026 (NR: GP XXVII RV 2286 AB 2483 S. 257. BR: AB 11472 S. 965. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
in Anbetracht des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt 1 ,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-Truppenstatut“) 2 ,
in Anbetracht des Abkommens vom 18. April 2007 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen 3 ,
in Anbetracht des Abkommens vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats („Streitkräfteaufenthaltsabkommen“) 4 ,
in dem Bestreben, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idF BGBl. III Nr. 74/2019 .
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998 .
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 54/2007 .
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 113/2009 .
Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Mai 2024 bzw. 18. Mai 2026 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2026 in Kraft.