§ 7 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische BÜbungen
Artikel 7
Die Vertragsparteien führen regelmäßig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen durch.
Artikel 7
Die Vertragsparteien führen regelmäßig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen durch.