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VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

§ 9 VNEP-VBestand an Elektrizitätsspeicheranlagen

1. Abschnitt Ausgangssituation

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(1) Für die im Netzgebiet angeschlossenen Elektrizitätsspeicheranlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl auf jährlicher Basis, differenziert nach Speichertechnologie und Speicherkapazität tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Elektrizitätsspeicheranlagen sind dabei gesondert darzustellen.

(2) Die Differenzierung nach Technologie hat nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Pumpspeicherkraftwerk, elektrochemischer Speicher und sonstige Technologien.

(3) Für die Speicherkapazität sind folgende Schwellenwerte heranzuziehen: < 10 kWh, < 250 kWh, < 5 MWh, ≥ 5 MWh.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)