NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 4 NoVA-SBVUmfang der Befugnis
Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden.
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- NoVA-SBV чл. 30a