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NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung

§ 7 NoVA-SBVÜbermittlung von Unterlagen

В силаОфициален текст

Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:

1. die Rechnung;

2. den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;

3. den Zollbescheid;

4. einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;

5. eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.