NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 7 NoVA-SBVÜbermittlung von Unterlagen
Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:
1. die Rechnung;
2. den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
3. den Zollbescheid;
4. einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
5. eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.