Präparation-Ausbildungsordnung · Präparation-Ausbildungsordnung
§ 12 Präparation-AusbildungsordnungInkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 696/1974 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2021 , tritt mit Ausnahme des § 1 Z 2, 7 und 19 sowie der Anlagen 2, 7 und 19 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(3) Die Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Präparator erlassen wird, BGBl. Nr. 85/1977 , tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(4) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
2. Lehrlinge, die gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung ausgebildet wurden, können zur Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Verordnung antreten.
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