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Frauenförderungsplan für den Verwaltungs · Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

§ 3 Frauenförderungsplan für den VerwaltungsVorrangige Aufnahme

2. Maßnahmen

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Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.