Frauenförderungsplan für den Verwaltungs · Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
§ 3 Frauenförderungsplan für den VerwaltungsVorrangige Aufnahme
2. Maßnahmen
Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.
Препраща към
- Frauenförderungsplan für den Verwaltungs чл. 11b