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EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung

§ 20 EKPVSpezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte

4. Unterabschnitt Dokumentation zum Kind

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(1) Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.

(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.