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EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung

§ 29 EKPVFormat der Datenübermittlung

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

В силаОфициален текст

Sofern Schwangere, Obsorgeberechtigte und Kinder Daten selbstständig in den eEKP eintragen, berichtigen oder löschen, so erfolgt dies durch Eingabe in der eEKP-Anwendung. Die betreffenden Daten werden anschließend von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ohne inhaltliche Prüfung final in den eEKP eingetragen, berichtigt oder gelöscht.