NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
§ 1 NISV 2026Gegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Mit dieser Verordnung werden
1. nähere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sowie
2. weitere Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls
festgelegt.