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ÜAnlG · Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG чл. 15Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle

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Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle 1.

alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,

2.

über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2, notwendig sind,

3.

Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können,

4.

ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten,

5.

über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und

6.

über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.