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AÜG · Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

AÜG чл. 6Verwaltungszwang

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Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.