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AgrarOLkG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

AgrarOLkG чл. 37Anwaltszwang

Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen

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Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.