AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
AMG чл. 91Weitergehende Haftung
Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.