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AO · Abgabenordnung

AO чл. 348Ausschluss des Einspruchs

Erster Abschnitt Zulässigkeit

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Der Einspruch ist nicht statthaft 1.

gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

2.

bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

3.

gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

4.

gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

5.

(weggefallen) 6.

in den Fällen des § 172 Absatz 3.