ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG чл. 11Vergütungsrichtlinien
1. Diensterfindungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.