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ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG чл. 25Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis

4. Gemeinsame Bestimmungen

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Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.