Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG чл. 35Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

5. Schiedsverfahren

В силаОфициален текст

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, 1.

wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;

2.

wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;

3.

wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.