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AsylG · Asylgesetz

AsylG чл. 63bAnkunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze

Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

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(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.

(2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.