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AtDeckV · Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

AtDeckV чл. 13Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

Zweiter Abschnitt Deckungssummen

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(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.

(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme 1.

5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausübung der Heilkunde angewendet wird,

2.

1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 10 8 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,

3.

500 000 Euro in allen übrigen Fällen.