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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV чл. 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen

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Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.