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AuslWBG · Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

AuslWBG чл. 29Rechtsbehelfe

Abschnitt II Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten

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(1) Die Entscheidung, durch die der Auslandsbevollmächtigte einen angemeldeten Auslandsbond anerkennt, ist unanfechtbar.

(2) Gegen eine die Anerkennung ablehnende Entscheidung stehen dem Anmelder Rechtsbehelfe nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31, 33 bis 35) zu; unter mehreren zulässigen Rechtsbehelfen hat der Anmelder die Wahl. Die ablehnende Entscheidung wird verbindlich, sobald sie unanfechtbar geworden ist. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.