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AuslWBG · Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

AuslWBG чл. 46Einspruch des Ausstellers

Abschnitt III Anmeldung bei der Prüfstelle

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(1) Hat die Prüfstelle einen Auslandsbond anerkannt, so steht dem Aussteller gegen diese Entscheidung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der Prüfstelle schriftlich einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung beim Aussteller.

(2) Die Prüfstelle legt den Einspruch mit den erforderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor. Der Auslandsbevollmächtigte, der Anmelder sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind durch die Prüfstelle von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen. Der Aussteller soll seiner Einspruchsschrift die erforderlichen Abschriften beifügen.

(3) Der Aussteller kann den Einspruch zurücknehmen, solange über ihn noch nicht entschieden worden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.