AuslWBG чл. 72Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung
Abschnitt IX Ergänzende Vorschriften
(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern 1.
Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,
2.
die Erhebung von Beweisen anordnen und
3.
einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.
(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.