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AZRG · Gesetz über das Ausländerzentralregister

AZRG чл. 39Aufsichtsbehörden

Kapitel 6 Weitere Behörden

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Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.