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AZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

AZV чл. 4Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.