BörsZulV чл. 51Veröffentlichung der Zulassung
Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.
Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.