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BausparkV · Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

BausparkV чл. 13Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen

В силаОфициален текст

Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 Absatz 1 darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.