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2. DV-BEG · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

2. DV-BEG чл. 5Nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen

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Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.