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BeherbStatG · Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr

BeherbStatG чл. 7Übermittlungsregelung

В силаОфициален текст

An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.