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BewG · Bewertungsgesetz

BewG чл. 154Beteiligte am Feststellungsverfahren

Fünfter Abschnitt Gesonderte Feststellungen

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(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1.

diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

2.

diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

3.

diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.