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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB чл. 1788Rechte des Mündels

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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Der Mündel hat insbesondere das Recht auf 1.

Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,

2.

Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,

3.

persönlichen Kontakt mit dem Vormund,

4.

Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie

5.

Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.