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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB чл. 2003Amtliche Aufnahme des Inventars

Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

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(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.