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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB чл. 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

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(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.