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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB чл. 479gAbweichende Vereinbarungen

Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers

В силаОфициален текст

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.